BFH - Urteil vom 13.05.2015
III R 59/13
Normen:
AO § 15 Abs. 1 Nr. 3; EStG § 4 Abs. 4;
Vorinstanzen:
Hessisches Finanzgericht, vom 20.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 1511/09

Abzugsfähigkeit von Lohnaufwendungen für eine nahe Angehörige

BFH, Urteil vom 13.05.2015 - Aktenzeichen III R 59/13

DRsp Nr. 2015/14666

Abzugsfähigkeit von Lohnaufwendungen für eine nahe Angehörige

1. NV: Betriebsstätte i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG ist der Ort, an dem ein selbständig Tätiger seine Leistungen gegenüber den Kunden erbringt; eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen über die von ihm genutzte Einrichtung ist dafür --anders als bei § 12 AO -- nicht erforderlich. 2. NV: Der Arbeitsplatz eines Gewerbebetreibenden oder sonstigen Selbständigen ist keine Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG, wenn er einen Teil der Wohnung oder des Wohnhauses bildet. Dies trifft auch dann zu, wenn sich die zu Wohnzwecken und die betrieblich genutzten Räume in einem ausschließlich vom Steuerpflichtigen genutzten Zweifamilienhaus befinden und zwischen ihnen keine der Allgemeinheit zugängliche oder von fremden Dritten benutzte Verkehrsfläche liegt. 3. NV: Rechnet das FG einen Euro-Betrag mit einem Kurs von 2,00 in DM um, so kann der BFH dies korrigieren; es kommt insoweit nicht darauf an, ob dem FG bei der Anwendung des falschen Umrechnungskurses ein Rechenfehler oder eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit i.S.v. § 129 AO und § 107 FGO unterlaufen ist oder ein Rechtsfehler bei der Anwendung des Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2866/98.