BFH - Urteil vom 30.09.2020
VI R 12/19
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a, § 9 Abs. 4, § 9 Abs. 4a;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 307
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 03.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1031/17

Abzugsfähigkeit von Mehraufwendungen eines Postzustellers für VerpflegungBegriff der ersten Tätigkeitsstätte im Sinne von § 9 Abs. 4a S. 1 EStG

BFH, Urteil vom 30.09.2020 - Aktenzeichen VI R 12/19

DRsp Nr. 2021/511

Abzugsfähigkeit von Mehraufwendungen eines Postzustellers für Verpflegung Begriff der ersten Tätigkeitsstätte im Sinne von § 9 Abs. 4a S. 1 EStG

NV: Der Zustellpunkt (Zustellzentrum), dem ein Postzusteller zugeordnet ist und an dem er arbeitstäglich vor- und nachbereitende Tätigkeiten (z.B. Sortiertätigkeiten, Abschreibpost, Abrechnungen) ausübt, ist erste Tätigkeitsstätte.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 03.05.2018 – 6 K 1031/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a, § 9 Abs. 4, § 9 Abs. 4a;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind verheiratet und wurden für das Streitjahr (2015) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als angestellter Postzusteller.