BFH - Urteil vom 01.10.2020
VI R 36/18
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a, § 9 Abs. 4, § 9 Abs. 4a;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 309
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 11.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2812/17

Abzugsfähigkeit von Mehraufwendungen eines Werksbahn-Lokomotivführers für VerpflegungBegriff der ersten Tätigkeitsstätte im Sinne von § 9 Abs. 4a S. 1 EStG

BFH, Urteil vom 01.10.2020 - Aktenzeichen VI R 36/18

DRsp Nr. 2021/512

Abzugsfähigkeit von Mehraufwendungen eines Werksbahn-Lokomotivführers für Verpflegung Begriff der ersten Tätigkeitsstätte im Sinne von § 9 Abs. 4a S. 1 EStG

NV: Das firmeneigene Schienennetz, das ein Lokomotivführer mit der firmeneigenen Eisenbahn (Werksbahn) seines Arbeitgebers befährt, ist eine —wenn auch großräumige— erste Tätigkeitsstätte (Anschluss an Senatsurteil vom 10.03.2015 – VI R 87/13).

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 11.07.2018 – 4 K 2812/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a, § 9 Abs. 4, § 9 Abs. 4a;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über den Werbungskostenabzug von Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) bezog im Streitjahr (2015) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als angestellter Lokführer der X–AG. Er befuhr mit der firmeneigenen Eisenbahn das firmeneigene Schienennetz der X-AG, das sich über mehrere Ortschaften im Y–Umland erstreckte, betriebliche Einrichtungen der X-AG miteinander verband und innerhalb von 45 Minuten durchfahren werden konnte.