FG München - Urteil vom 22.10.2002
6 K 4927/99
Normen:
EStG § 33 ;

Abzugsfähigkeit von Mineralwasser als außergewöhnliche Belastung; Pauschale Berücksichtigung von sonstigen Fahrtkosten [ohne eigenes Kfz] von Behinderen

FG München, Urteil vom 22.10.2002 - Aktenzeichen 6 K 4927/99

DRsp Nr. 2002/18107

Abzugsfähigkeit von Mineralwasser als außergewöhnliche Belastung; Pauschale Berücksichtigung von sonstigen Fahrtkosten [ohne eigenes Kfz] von Behinderen

1. Mineralwasser ist, auch wenn es ärztlich verordnet wurde, eine nach § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG nicht abziehbare Diätverpflegung. 2. Sonstige krankheits- oder behindertenbedingte Fahrtkosten können grundsätzlich nur in der tatsächlich angefallenen Höhe, die zumindest glaubhaft zu machen ist, als außergewöhnlihe Belastung berücksichtigt werden.

Normenkette:

EStG § 33 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist nur noch die Höhe der außergewöhnlichen Belastungen des Klägers für das Jahr 1996. Für 1997 wurde die Klage zurückgenommen.

Der Kläger wurde zusammen mit seiner am 3. Januar 2000 verstorbenen Ehefrau NN für 1996 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.