BFH - Beschluss vom 28.02.2024
I R 26/21
Normen:
EStG § 1 Abs. 3; EStG § 1a Abs. 1 Nr. 2; EStG § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; EStG § 26; DBA NLD 2012 Art. 24;
Fundstellen:
StX 2024, 297
StuB 2024, 404
IStR 2024, 450
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 20.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 3063/19

Abzugsfähigkeit von mit der Einkunftserzielung im Ausland zusammenhängenden Aufwendungen eines nicht im Inland wohnenden Ehegatten bei der inländischen Besteuerung der Einkünfte des (fiktiv) unbeschränkt Steuerpflichtigen als Sonderausgaben; Anwendung des Splittingverfahrens als Folge der Zusammenveranlagung

BFH, Beschluss vom 28.02.2024 - Aktenzeichen I R 26/21

DRsp Nr. 2024/6156

Abzugsfähigkeit von mit der Einkunftserzielung im Ausland zusammenhängenden Aufwendungen eines nicht im Inland wohnenden Ehegatten bei der inländischen Besteuerung der Einkünfte des (fiktiv) unbeschränkt Steuerpflichtigen als Sonderausgaben; Anwendung des Splittingverfahrens als Folge der Zusammenveranlagung

NV: Die (ergänzende) fiktive unbeschränkte Steuerpflicht von EU- und EWR-Familienangehörigen nach § 1a des Einkommensteuergesetzes (EStG) reicht nicht so weit, dass der im Ausland lebende und dort Einkünfte beziehende Ehegatte im Inland einschränkungslos als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln wäre und alle für einen unbeschränkt Steuerpflichtigen geltenden Vergünstigungen bei der Besteuerung der Einkünfte des nach § 1 Abs. 1 oder 3 EStG (fiktiv) unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Art einer "Schattenveranlagung" berücksichtigt werden müssten. Daher können mit der Einkunftserzielung im Ausland zusammenhängende Aufwendungen (hier: Beiträge zur niederländischen Renten- und Pflegeversicherung) eines nicht in der Bundesrepublik Deutschland wohnenden Ehegatten bei der inländischen Besteuerung der Einkünfte des (fiktiv) unbeschränkt Steuerpflichtigen nicht als Sonderausgaben in Abzug gebracht werden.

Tenor