BFH - Urteil vom 28.09.2022
X R 7/21
Normen:
EStG § 10b Abs. 1 S. 7; EStG § 10b Abs. 1 S. 8 Nr. 2; EStDV 2000 § 48 Abs. 2; EStDV 2000 § 48 Abs. 4 S. 2; EStDV 2000 § 48 Abs. 2 Anl 1; GG Art. 3 Abs. 1; FGO § 41 Abs. 1; FGO § 41 Abs. 2; AO § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 5; AO § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 7; EStG 2017; EStR 2012 R 10b.1 Abs. 1 S. 1; AO § 42;
Fundstellen:
AO-StB 2023, 30
BB 2023, 21
BB 2023, 2777
BFH/NV 2023, 211
DStR 2022, 2664
DStRE 2023, 119
FR 2023, 172
NJW 2023, 315
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 25.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1622/18

Abzugsfähigkeit von Mitgliedsbeiträgen eines ein Blasorchester unterhaltenden eingetragenen Vereins als SonderausgabenZulässigkeit der Anfechtung der in einem Freistellungsbescheid enthaltenen Hinweise zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen

BFH, Urteil vom 28.09.2022 - Aktenzeichen X R 7/21

DRsp Nr. 2022/18114

Abzugsfähigkeit von Mitgliedsbeiträgen eines ein Blasorchester unterhaltenden eingetragenen Vereins als Sonderausgaben Zulässigkeit der Anfechtung der in einem Freistellungsbescheid enthaltenen Hinweise zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen

1. § 10b Abs. 1 Satz 8 Nr. 2 EStG ist dahin auszulegen, dass Mitgliedsbeiträge an eine gemeinnützige Körperschaft, die kulturelle Betätigungen fördert, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, auch dann nicht als Sonderausgaben abziehbar sind, wenn die Körperschaft daneben noch einen weiteren Zweck fördert, der nicht in § 10b Abs. 1 Satz 8 EStG genannt ist. 2. Die Rechtmäßigkeit der —in Körperschaftsteuer-Freistellungsbescheiden für die unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallenden Körperschaften regelmäßig enthaltenen— Hinweise zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen kann im Wege der Feststellungsklage überprüft werden. 3. Für die Beurteilung von Feststellungsklagen ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG maßgeblich.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 25.02.2021 – 10 K 1622/18 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 10b Abs. 1 S. 7; EStG § 10b Abs. 1 S. 8 Nr. 2; EStDV 2000 § 48 Abs. 2; EStDV 2000 § 48 Abs. 4 S. 2; 2000 § Abs. Anl 1;