BFH - Urteil vom 28.02.2018
VIII R 41/15
Normen:
EStG § 20 Abs. 9 Satz 1, § 52a Abs. 10 Satz 10;
Fundstellen:
BFHE 261, 53
BStBl II 2018, 478
DStZ 2018, 486
FR 2018, 713
HFR 2018, 710
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 22.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 19/13

Abzugsfähigkeit von nach dem 31.12.2008 getätigten Werbungskosten bei den vor dem 01.01.2009 zugeflossenen Einkünften aus Kapitalvermögen

BFH, Urteil vom 28.02.2018 - Aktenzeichen VIII R 41/15

DRsp Nr. 2018/7077

Abzugsfähigkeit von nach dem 31.12.2008 getätigten Werbungskosten bei den vor dem 01.01.2009 zugeflossenen Einkünften aus Kapitalvermögen

Das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG findet auch dann Anwendung, wenn Ausgaben, die nach dem 31. Dezember 2008 getätigt wurden, mit Kapitalerträgen zusammenhängen, die bereits vor dem 1. Januar 2009 zugeflossen sind; aus § 52a Abs. 10 Satz 10 EStG kann nicht geschlossen werden, dass Aufwendungen unabhängig von der Regelung des § 20 Abs. 9 EStG stets dem vollen Werbungskostenabzug unterliegen, sofern aus der Kapitalanlage jedenfalls nach 2009 keine Erträge fließen (Anschluss an BFH-Urteile vom 2. Dezember 2014 VIII R 34/13, BFHE 248, 51, BStBl II 2015, 387, und vom 1. Juli 2014 VIII R 53/12, BFHE 246, 332, BStBl II 2014, 975).

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 22. Juni 2015 7 K 19/13 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 9 Satz 1, § 52a Abs. 10 Satz 10;

Gründe

I.