FG Düsseldorf - Urteil vom 17.01.2017
4 K 1641/15 Erb
Normen:
ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1;

Abzugsfähigkeit von Nachlassverbindlichkeiten i.R.d. Erbschaftssteuer (hier: Kosten für die Pflege der Grabstätte und Kosten für einen noch fertig zu stellenden Kanalanschluss

FG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2017 - Aktenzeichen 4 K 1641/15 Erb

DRsp Nr. 2018/3141

Abzugsfähigkeit von Nachlassverbindlichkeiten i.R.d. Erbschaftssteuer (hier: Kosten für die Pflege der Grabstätte und Kosten für einen noch fertig zu stellenden Kanalanschluss

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger ist der Cousin des Erblassers A.

Die Mutter des Erblassers verstarb im Herbst des Jahres 2012. Ihr Leichnam wurde auf dem Friedhof X. der Stadt A. beigesetzt. Deshalb erwarb der Erblasser mit Wirkung ab dem 25. Oktober 2012 bis zum 24. Oktober 2032 das Nutzungsrecht an der Grabstätte ..., Feld ..., Reihe ... auf dem Friedhof X. Hierüber stellte die Stadt A. dem Erblasser unter dem 16. Juli 2013 eine Urkunde aus.

Der Erblasser verstarb zwischen dem 26. und 28. November 2013. Er wurde ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts B-Stadt vom 28. Januar 2014 von dem Kläger allein beerbt.