FG Köln - Urteil vom 30.01.2018
1 K 2992/13
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1; InvStG § 2 Abs. 1 S. 1; InvStG § 9;
Fundstellen:
DStZ 2018, 640
EFG 2018, 1672

Abzugsfähigkeit von negativen Zwischengewinnen aus der Beteiligung am Investmentfonds eines Teilfonds der Investmentgesellschaft als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen

FG Köln, Urteil vom 30.01.2018 - Aktenzeichen 1 K 2992/13

DRsp Nr. 2018/10589

Abzugsfähigkeit von negativen Zwischengewinnen aus der Beteiligung am Investmentfonds eines Teilfonds der Investmentgesellschaft als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen

Tenor

Es wird festgestellt, dass die beim Erwerb der Anteile an dem Investmentfonds A gezahlten Zwischengewinne i.H. von 460.288,90 € im Jahr 2008 negative Einnahmen bei den Einkünften des Klägers aus Kapitalvermögen sind.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1; InvStG § 2 Abs. 1 S. 1; InvStG § 9;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Abzugsfähigkeit von negativen Zwischengewinnen aus der Beteiligung am Investmentfonds A, einem Teilfonds der Investmentgesellschaft A1.

Diese wurde in Luxemburg als Investmentgesellschaft mit variablem Kapital mit Umbrella-Struktur am 28.9.2007 errichtet. Die Gesellschaft war als sogenannter Umbrella-Fonds mit verschiedenen Teilfonds organisiert. Jeder Teilfonds galt als im Verhältnis der Aktionäre untereinander als eigenständiges Vermögen mit spezifischen Vermögensmassen und einer jeweils spezifischen Anlagepolitik.