FG Hessen - Urteil vom 19.03.2013
12 K 3431/06
Normen:
EStG § 33 Abs. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 1;

Abzugsfähigkeit von Prozesskosten

FG Hessen, Urteil vom 19.03.2013 - Aktenzeichen 12 K 3431/06

DRsp Nr. 2014/18558

Abzugsfähigkeit von Prozesskosten

Aufwendungen für die anwaltliche Interessenwahrung vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sind weder als außergewöhnliche Belastungen noch als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abzugsfähig. Kosten für eine Verfassungsbeschwerde nach Ausschöpfung des Rechtsweges sind nur dann als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn es sich um die Beseitigung einer existenziellen oder den Kernbereich des menschlichen Lebens berührenden Beeinträchtigung handelt.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Abzugsfähigkeit von Kosten für die Interessenwahrnehmung vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) als außergewöhnliche Belastungen bzw. als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit. Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Kläger werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Für das Streitjahr 1997 erfolgte die Veranlagung zunächst durch Bescheid vom 04.05.1999 entsprechend der am 01.03.1999 bei dem Beklagten (dem Finanzamt -FA-) eingegangenen Erklärung. Dieser Bescheid wurde sodann auf Antrag nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) unter anderem aufgrund fehlender