FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.05.2013
4 K 2215/11
Normen:
ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1;
Fundstellen:
DStR 2014, 9
DStRE 2014, 1184
ZEV 2013, 10
ZEV 2014, 273
ZEV 2014, 8

Abzugsfähigkeit von Prozesszinsen und Verbindlichkeiten aus einer Vermächtnisanordnung sowie Pflichtteilsansprüchen als Nachlassverbindlichkeiten

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.05.2013 - Aktenzeichen 4 K 2215/11

DRsp Nr. 2013/21307

Abzugsfähigkeit von Prozesszinsen und Verbindlichkeiten aus einer Vermächtnisanordnung sowie Pflichtteilsansprüchen als Nachlassverbindlichkeiten

1. Prozesszinsen, die der Erbe an den Pflichtteilsberechtigten zahlen muss, zählen zu den abzugsfähigen gerichtlichen Nachlassregulierungskosten. 2. Soweit der Erbe mit dem Vermächtnisnehmer einen gerichtlichen Vergleich über das Vermächtnis abschließt und dieser Vergleich einen erbrechtlichen Rechtsgrund hat, ist nur die Vergleichssumme als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen. 3. Pflichtteilsansprüche können nur in der Höhe als Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt werden, in der sie vom Pflichtteilsberechtigten (vergleichsweise) tatsächlich geltend gemacht wurden.

Normenkette:

ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1;

Tatbestand:

Strittig geblieben ist, in welcher Höhe Prozesszinsen und Verbindlichkeiten aus einer Vermächtnisanordnung als Nachlassverbindlichkeiten anzuerkennen sind.

Die am 24. Mai 2000 verstorbene Erblasserin I. D. wurde laut Erbschein des Amtsgerichts K (Blatt 14 ErbSt-A Bd. I) aufgrund privatschriftlichen Testamentes vom 25. März 2000 (Blatt 16 ErbSt-A Bd. I) vom Kläger allein beerbt.