FG Münster - Urteil vom 18.06.2014
10 K 3686/11 E
Normen:
EStG 2009 § 33;

Abzugsfähigkeit von Rechtsanwalts- und Zivilprozesskosten als agB im VZ 2009

FG Münster, Urteil vom 18.06.2014 - Aktenzeichen 10 K 3686/11 E

DRsp Nr. 2015/53

Abzugsfähigkeit von Rechtsanwalts- und Zivilprozesskosten als agB im VZ 2009

1) Zu den abziehbaren Prozesskosten für einen Zivilprozess gemäß § 33 Abs. 1 EStG in der bis einschließlich VZ 2012 geltenden Rechtslage gehören nur Zivilprozesskosten im engeren Sinne. 2) Abziehbar sind danach Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen), Vergütungsansprüche des eigenen Prozessbevollmächtigten in der nach RVG ermittelten Höhe und ggf. Kostenerstattungsansprüche des Prozessgegners. 3) Nicht abziehbar sind Aufwendungen, die zur bloßen Vorbereitung oder im Rahmen des Prozesses freiwillig, d.h. aus eigenem Antrieb und ohne Veranlassung durch das Gericht getragen werden, auch wenn sie dem Prozess förderlich sein sollten.

Normenkette:

EStG 2009 § 33;

Gründe

I. Streitig ist der Abzug von Rechtsanwalts- und Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen.