BFH - Urteil vom 13.08.2020
VI R 27/18
Normen:
EStG § 33 Abs. 1, § 33 Abs. 2 Satz 4, § 33b Abs. 2 Nr. 2; FGO § 68 Satz 1, § 127; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3 Satz 2, Art . 6 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 97
BStBl II 2021, 86
FR 2021, 762
FamRZ 2021, 75
Vorinstanzen:
FG München, vom 07.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 257/17

Abzugsfähigkeit von Rechtsverfolgungskosten als außergewöhnliche Belastungen

BFH, Urteil vom 13.08.2020 - Aktenzeichen VI R 27/18

DRsp Nr. 2020/16366

Abzugsfähigkeit von Rechtsverfolgungskosten als außergewöhnliche Belastungen

1. Unter der Existenzgrundlage i.S. des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG ist nur die materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen zu verstehen (Bestätigung des BFH-Urteils vom 18.05.2017 – VI R 9/16, BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988). 2. Die in § 33b EStG normierten (einschränkenden) Voraussetzungen für den Behinderten-Pauschbetrag sind mit dem Grundgesetz vereinbar.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin und des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 07.05.2018 – 7 K 257/17 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1, § 33 Abs. 2 Satz 4, § 33b Abs. 2 Nr. 2; FGO § 68 Satz 1, § 127; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3 Satz 2, Art . 6 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist die alleinerziehende Mutter ihrer am … 2006 geborenen Tochter C. Mit dem Vater der Tochter war sie nicht verheiratet. Die Klägerin machte in ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre (2013 bis 2015) neben hier nicht im Streit stehenden Krankheitskosten Aufwendungen für folgende Rechtsstreitigkeiten als außergewöhnliche Belastungen geltend: