BFH - Urteil vom 20.03.2014
VI R 29/13
Normen:
EStG 2009 § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1; EStG 2009 i.d.F. des UntSt/RkVereinfG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1; EStG 2009 i.d.F. des UntSt/RkVereinfG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, Abs. 4;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 24.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 218/12

Abzugsfähigkeit von Reparaturaufwendungen infolge der Falschbetankung eines PKW auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

BFH, Urteil vom 20.03.2014 - Aktenzeichen VI R 29/13

DRsp Nr. 2014/10023

Abzugsfähigkeit von Reparaturaufwendungen infolge der Falschbetankung eines PKW auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Reparaturaufwendungen infolge der Falschbetankung eines PKW auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind nicht als Werbungskosten abziehbar.

Normenkette:

EStG 2009 § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1; EStG 2009 i.d.F. des UntSt/RkVereinfG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1; EStG 2009 i.d.F. des UntSt/RkVereinfG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, Abs. 4;

Gründe

I. Streitig ist, ob Reparaturkosten infolge der Falschbetankung eines PKW auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte neben der Entfernungspauschale als Werbungkosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden können.