BFH - Urteil vom 01.07.2014
VIII R 54/13
Normen:
EStG § 17 Abs. 1; EStG § 20 Abs. 9 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 27.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2532/11

Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen

BFH, Urteil vom 01.07.2014 - Aktenzeichen VIII R 54/13

DRsp Nr. 2015/82

Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen

Schuldzinsen, die nach der Veräußerung oder der Aufgabe einer wesentlichen Beteiligung i.S. von § 17 Abs. 1 EStG anfallen, sind ab dem Veranlagungszeitraum 2009 grundsätzlich nicht mehr als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 1; EStG § 20 Abs. 9 S. 1;

Tatbestand

I. Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen für das Jahr 2009.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und wurden im Streitjahr 2009 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war ab 1998 mit 50 % am Stammkapital der X-GmbH (nachfolgend: GmbH) von insgesamt 50.000 DM beteiligt. Mit Vertrag vom 22. Dezember 2008 veräußerte der Kläger seine im Privatvermögen gehaltenen Geschäftsanteile zu einem Kaufpreis von 1 € an seinen Sohn. Das auf die veräußerten Geschäftsanteile entfallende Gewinnbezugsrecht ging mit Wirkung zum 31. Dezember 2008, 23:00 Uhr, über.