FG Hamburg - Urteil vom 04.03.2005
VII 205/03
Normen:
EStG § 4 Abs. 4a ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 990
EFG 2005, 1175

Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen eines gemischt genutzten Kontos

FG Hamburg, Urteil vom 04.03.2005 - Aktenzeichen VII 205/03

DRsp Nr. 2005/8361

Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen eines gemischt genutzten Kontos

Der Vorschrift des § 4 Abs. 4a EStG in der Fassung vom 22.12.1999 unterfallen nicht privat veranlasste Schuldzinsen eines gemischt genutzten Kontos.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4a ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Gewinn des Klägers aus selbständiger Arbeit private Schuldzinsen hinzuzuschätzen sind. Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielt als Rechtsanwalt Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Betriebliche und private Zahlungen erfolgen über dasselbe Girokonto. Aufgrund eines Betriebsprüfungsberichts vom 26.6.2000 für die Vorjahre 1996 bis 1998 hatte der Beklagte von den Schuldzinsen dieses Kontos, die im Prüfungszeitraum zwischen DM 2.400 und 3.700 betragen hatten, einen Betrag von jährlich DM 1.300 nicht als Betriebsausgaben anerkannt.

In Anlehnung an diesen Maßstab schätzte der Beklagte im Veranlagungsverfahren für das Jahr 2000 den privaten Anteil der Schuldzinsen des Girokontos in Höhe von DM 2.583 auf DM 1.100. Für das Jahr 2002 schätzte er von den Schuldzinsen in Höhe von DM 1.913 den privaten Anteil auf DM 600. Über die Schätzung der Höhe nach besteht kein Streit zwischen den Beteiligten.