BFH - Urteil vom 28.02.2018
VIII R 53/14
Normen:
AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 233a; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 12 Nr. 3, § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3;
Fundstellen:
AO-StB 2018, 274
BFH/NV 2018, 1021
BFHE 261, 223
BStBl II 2018, 687
DB 2018, 1959
DStRE 2018, 1082
DStZ 2018, 602
HFR 2018, 950
NJW 2018, 3406
Vorinstanzen:
FG München, vom 15.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1008/14

Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen für ein Darlehen zur Finanzierung einer Einkommensteuernachzahlung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

BFH, Urteil vom 28.02.2018 - Aktenzeichen VIII R 53/14

DRsp Nr. 2018/9833

Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen für ein Darlehen zur Finanzierung einer Einkommensteuernachzahlung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

Schuldzinsen für ein Darlehen, das zur Finanzierung einer Einkommensteuernachzahlung aufgenommen worden ist, können als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abzugsfähig sein, wenn die Einkommensteuer später wieder herabgesetzt und hierfür steuerpflichtige Erstattungszinsen i.S. des § 233a AO i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG gezahlt werden. Insoweit liegt ein Fall erzwungener Kapitalüberlassung vor, bei dem es zur Begründung des wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen Kreditaufnahme und späteren Zinseinnahmen ausreicht, wenn das Darlehen zu dem Zweck aufgenommen und verwendet worden ist, eine (letztlich nicht gerechtfertigte) Forderung zu erfüllen (Anschluss an das Senatsurteil vom 24. Mai 2011 VIII R 3/09, BFHE 235, 197, BStBl II 2012, 254).

Tenor

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts München vom 15. Oktober 2014 1 K 1008/14 sowie die Bescheide vom 1. Februar 2006 über die Ablehnung des Antrags auf Änderung der Einkommensteuerbescheide 2002 und 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. November 2008 aufgehoben.