FG Saarland - Gerichtsbescheid vom 04.04.2008
2 K 1153/04
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ; EStG § 20 Abs. 1 ; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1688

Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen für ein nach der Veräußerung einer vermieteten Immobilie zum Erwerb von Wertpapieren verwendetes Darlehen Überschusserzielungsabsicht bei Kapitaleinkünften

FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 04.04.2008 - Aktenzeichen 2 K 1153/04

DRsp Nr. 2008/18270

Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen für ein nach der Veräußerung einer vermieteten Immobilie zum Erwerb von Wertpapieren verwendetes Darlehen Überschusserzielungsabsicht bei Kapitaleinkünften

1. Wird das der Finanzierung einer vermieteten Immobilie dienende Darlehen bei der Veräußerung der Immobilie -aufgrund der Entstehung einer hohen Vorfälligkeitsentschädigung bei Darlehensablösung- steuerlich wirksam zum Erwerb von Wertpapieren, welche der Darlehenstilgung bei Fälligkeit dienen sollen, umgewidmet, sind die Schuldzinsen insoweit nicht als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften abzugsfähig, wie sie in Zusammenhang mit der Anschaffung von Wertpapieren stehen, die vorrangig der Erzielung nicht einkommensteuerbarer Wertsteigerungen des Vermögens unter bloßer Mitnahme laufender Erträge dienen und dadurch eine Absicht zur Erzielung steuerbarer Kapitaleinkünfte nicht besteht.2 Die Schuldzinsen, die Wertpapieren zuzurechnen sind, bei denen regelmäßig einkommensteuerbare Ertragsauszahlungen vorgesehen sind, mithin vom Bestehen einer Überschusserzielungsabsicht ausgegangen werden kann, sind hingegen als Werbungskosten abzugsfähig.