BFH - Beschluss vom 05.07.2005
XI B 88/04
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9 ; GG Art. 7 Abs. 4 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 42
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 20.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5092/03

Abzugsfähigkeit von Schulgeld für ausländische Schule

BFH, Beschluss vom 05.07.2005 - Aktenzeichen XI B 88/04

DRsp Nr. 2005/18893

Abzugsfähigkeit von Schulgeld für ausländische Schule

Weist der Stpfl. nicht nach, dass es sich bei dem von ihm an eine ausländische Privatschule gezahlten "Boarding Fee" um Schulgeld i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG handelt oder führt die Höhe des Schulgeldes zu keiner Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern, so verletzt die Versagung des Abzugs der geltend gemachten Zahlungen nicht die Grundfreiheiten des EG-Vertrages.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9 ; GG Art. 7 Abs. 4 S. 3 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht zur Zulassung der Revision führen. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben. Die Sache ist entsprechend § 127 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an das FG zurückzuverweisen.