FG München - Urteil vom 29.05.2001
6 K 1819/99
Normen:
EStG § 10b; EStG § 10b Abs. 3 Satz 4;

Abzugsfähigkeit von spenden an einen Schulverein; bzw. Abzugsfähigkeit von sog. Aufwandsspenden;

FG München, Urteil vom 29.05.2001 - Aktenzeichen 6 K 1819/99

DRsp Nr. 2001/10719

Abzugsfähigkeit von spenden an einen Schulverein; bzw. Abzugsfähigkeit von sog. Aufwandsspenden;

1. Zuwendungen an einen "Schulverein" sind dann nicht als Spenden abzugsfähig, wenn diese eine Gegenleistung für den Schulbesuch darstellen. 2. Eine Aufwendungsspende ist dann steuerlich abzugsfähig, wenn ein unmittelbarer Auszahlungsanspruch gegenüber dem Verein besteht, es reicht nicht aus, wenn Auslagen und Aufwendungen grundsätzlich als zinslose Darlehen behandelt werden.

Normenkette:

EStG § 10b; EStG § 10b Abs. 3 Satz 4;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob bestimmte Aufwendungen der zusammenveranlagten Kläger im Veranlagungszeitraum 1993 als Spenden einkommensteuerlich berücksichtigt werden können.