BFH - Beschluss vom 30.06.2004
VIII B 265/03
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 § 9 Abs. 1 S. 1 § 32 Abs. 4 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1639
Vorinstanzen:
FG München, vom 12.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 506/03

Abzugsfähigkeit von Strafverteidigungskosten

BFH, Beschluss vom 30.06.2004 - Aktenzeichen VIII B 265/03

DRsp Nr. 2004/16323

Abzugsfähigkeit von Strafverteidigungskosten

Strafverteidigungskosten sind dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Stpfl. zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst gewesen ist. Auf die Frage, ob dieser Vorwurf zurecht erhoben wurde, kommt es hierbei nicht an.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 § 9 Abs. 1 S. 1 § 32 Abs. 4 S. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

a) Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfene Rechtsfrage, ob Strafverteidigungskosten dann als Werbungskosten berücksichtigungsfähig sind, wenn sie einen in Ausbildung befindlichen Arbeitnehmer betreffen, der beschuldigt wird, Betriebsvermögen seines Arbeitgebers aus einem Bereich entwendet zu haben, der lediglich für Arbeitnehmer zugänglich ist, bedarf nicht der grundsätzlichen Klärung.