BFH - Urteil vom 19.05.2011
III R 41/09
Normen:
EStG § 2 Abs. 2; EStG § 32 Abs. 4 S. 2; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 12.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1239/06

Abzugsfähigkeit von tarifvertraglich festgelegten Beiträgen zu einer zusätzlichen Altersversorgung bei der Berechnung des Einkommens i.R.d. Festsetzung von Kindergeld

BFH, Urteil vom 19.05.2011 - Aktenzeichen III R 41/09

DRsp Nr. 2011/17112

Abzugsfähigkeit von tarifvertraglich festgelegten Beiträgen zu einer zusätzlichen Altersversorgung bei der Berechnung des Einkommens i.R.d. Festsetzung von Kindergeld

Beiträge zu einer privaten Rentenversicherung, die zu einer über das gesetzliche Maß hinausgehenden Vorsorge führt, sind bei der Prüfung, ob die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschreiten, nicht abziehbar (Senatsurteil vom 26. September 2007 III R 4/07, BFHE 219, 112, BStBl II 2008, 738).

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 2; EStG § 32 Abs. 4 S. 2; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe

I.

Die im Jahr 1983 geborene Tochter der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wurde im Streitjahr --2004-- von einer kommunalen Gebietskörperschaft zur Kauffrau für Bürokommunikation ausgebildet. Während der Ausbildung, die bis zum 31. August 2006 dauern sollte, war sie Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung. Aufgrund des § 25 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst in Verbindung mit weiteren tarifvertraglichen Regelungen hatte sie Anspruch auf Versicherung zum Zwecke einer zusätzlichen Altersversorgung. Die Entgeltabrechnung des Arbeitgebers weist neben der Grundvergütung für Auszubildende auch die an die Zusatzversorgungskasse abgeführte Umlage in Höhe von 464,90 € aus.