I.
Die im Jahr 1983 geborene Tochter der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wurde im Streitjahr --2004-- von einer kommunalen Gebietskörperschaft zur Kauffrau für Bürokommunikation ausgebildet. Während der Ausbildung, die bis zum 31. August 2006 dauern sollte, war sie Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung. Aufgrund des § 25 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst in Verbindung mit weiteren tarifvertraglichen Regelungen hatte sie Anspruch auf Versicherung zum Zwecke einer zusätzlichen Altersversorgung. Die Entgeltabrechnung des Arbeitgebers weist neben der Grundvergütung für Auszubildende auch die an die Zusatzversorgungskasse abgeführte Umlage in Höhe von 464,90 € aus.
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