Abzugsfähigkeit von Versorgungsaufwendungen als dauernde Last
FG Münster, Urteil vom 26.03.2009 - Aktenzeichen 2 K 2204/05 E
DRsp Nr. 2009/20039
Abzugsfähigkeit von Versorgungsaufwendungen als dauernde Last
Den Parteien eines Versorgungsvertrages steht es nicht frei, ob und in welchem Umfang sie ihren Vertragspflichten nachkommen wollen; die Leistungen müssen wie vereinbart erbracht werden. Eine Abweichung von solchen Vereinbarungen lässt auf ein Fehlen des erforderlichen Rechtsbindungswillen schließen.