Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Wohnrechtsnebenleistungen als Sonderausgaben (dauernde Last) gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG.
Die Kläger werden als Eheleute zur Einkommensteuer zusammenveranlagt.
Die Klägerin ist Eigentümerin des von den Klägern bewohnten Zweifamilienhauses in ...., das ihr durch notariellen Vertrag vom 06.12.1974 im Wege vorweggenommener Erbfolge von ihrer Mutter übertragen wurde.
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