BFH - Urteil vom 15.10.2014
VIII R 32/10
Normen:
EStG § 4d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. c;
Vorinstanzen:
Finanzgericht Köln, vom 22.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2957/06

Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an eine UnterstützungskasseBegriff der Verschaffung durch Rückdeckungsversicherungen i.S. von § 4d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. c EStG

BFH, Urteil vom 15.10.2014 - Aktenzeichen VIII R 32/10

DRsp Nr. 2015/13926

Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an eine Unterstützungskasse Begriff der Verschaffung durch Rückdeckungsversicherungen i.S. von § 4d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. c EStG

Nicht jede Beleihung oder Vorauszahlung schließt den Betriebsausgabenabzug für Zuwendungen i.S. von § 4d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. c EStG aus, wenn im Einzelfall tatsächlich die Ansprüche der Betriebsangehörigen nach der wirtschaftlichen Auswirkung der zwischen Trägerunternehmen, Unterstützungskasse und Versicherung getroffenen Vereinbarungen sichergestellt sind.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 22. September 2009 1 K 2957/06 aufgehoben.

Der Gewinn der Praxisgemeinschaft ... wird unter Abänderung des Gewinnfeststellungsbescheids des Beklagten für 1990 vom 2. Januar 1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 30. Juni 2006 auf den Betrag festgestellt, der sich bei Ansatz weiterer Betriebsausgaben in Höhe von 491.023 DM (251.056 €) ergibt.

Die Berechnung der Einkünfte wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 4d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. c;

Gründe

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb im Streitjahr 1990 zusammen mit dem Beigeladenen die Praxisgemeinschaft X (nachfolgend GbR).