Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 22. September 2009 1 K 2957/06 aufgehoben.
Der Gewinn der Praxisgemeinschaft ... wird unter Abänderung des Gewinnfeststellungsbescheids des Beklagten für 1990 vom 2. Januar 1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 30. Juni 2006 auf den Betrag festgestellt, der sich bei Ansatz weiterer Betriebsausgaben in Höhe von 491.023 DM (251.056 €) ergibt.
Die Berechnung der Einkünfte wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb im Streitjahr 1990 zusammen mit dem Beigeladenen die Praxisgemeinschaft X (nachfolgend GbR).
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