I.
Die Beteiligten streiten über die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für sog. Stückzinsen.
Der Kläger erwarb im März 1997 Bundesschatzbriefe Typ B im Nennwert von 50.000,00 DM. Hierfür bezahlte er insgesamt 50.291,67 DM. Der Betrag von 291,67 DM (= 149,13 EUR) entfiel auf Zinsen, die für die Zeit von Beginn des Zinslaufes bis zum Erwerbszeitpunkt (=70 Tage) angefallen waren. Wegen der Einzelheiten wird auf den Zeichnungsschein vom 7. März 1997 Bezug genommen.
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