FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.06.2009
12 K 9380/04 B
Normen:
EStG 2002 § 3c Abs. 1; EStG 2002 § 9 Abs. 1 S. 1; EG Art. 39; AO § 162 Abs. 1;
Fundstellen:
EFG 2009, 1630

Abzugsverbot des § 3c EStG für Auslands-Bewerbungskosten nicht gemeinschaftsrechtswidrig; Aufteilung von teils auf inländische, teils auf ausländische Einkünfte entfallenden Werbungskosten

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.06.2009 - Aktenzeichen 12 K 9380/04 B

DRsp Nr. 2009/20758

Abzugsverbot des § 3c EStG für Auslands-Bewerbungskosten nicht gemeinschaftsrechtswidrig; Aufteilung von teils auf inländische, teils auf ausländische Einkünfte entfallenden Werbungskosten

1. Dass die Bewerbungskosten eines Arbeitnehmers für einen Arbeitsplatz im Ausland, der bei einem Erfolg der Bewerbung zu in Deutschland steuerfreien Einnahmen aus dem Arbeitsverhältnis führt, nach § 3c EStG nicht als Werbungskosten abgezogen werden dürfen, ist nicht EU-rechtswidrig und verstößt insbesondere nicht gegen Art. 39 des EG-Vertrages (Arbeitnehmerfreizügigkeit). 2. Richten sich die Bewerbungen eines Arbeitnehmers gleichermaßen auf einen Arbeitsplatz im Inland wie im Ausland, ist es nicht zu beanstanden, wenn das Finanzamt Fortbildungskosten je zur Hälfte den inländischen und den ausländischen Einkünften zuordnet (Ausführungen zur Aufteilung von teils auf inländische, teils auf ausländische Einkünfte entfallenden Werbungskosten).

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

Normenkette:

EStG 2002 § 3c Abs. 1; EStG 2002 § 9 Abs. 1 S. 1; EG Art. 39; AO § 162 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Kläger waren im Streitjahr miteinander verheiratet und wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.