FG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.07.2002
1 K 153/01
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 2 ;

Abzugsverbot für Aufwendungen eines Freiberuflers mit eigener Praxis für ein häusliches Arbeitzimmer; Einkommensteuer 1997

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2002 - Aktenzeichen 1 K 153/01

DRsp Nr. 2002/13562

Abzugsverbot für Aufwendungen eines Freiberuflers mit eigener Praxis für ein häusliches Arbeitzimmer; Einkommensteuer 1997

1. § 4 Abs. 5 Nr. 6 b Satz 2 2. Alt. EStG stellt die betriebliche oder berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen einerseits und den Arbeitsplatz des Steuerpflichtigen andererseits durch die Formulierung "wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz" in eine funktionale Wechselbeziehung. Daraus folgt, dass die Frage, ob ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht, tätigkeitsbezogen zu beantworten ist. Entscheidend ist danach, ob nach der Art. der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen der "andere Arbeitsplatz" geeignet ist, der beruflichen Tätigkeit nachzugehen. 2. Der hinter § 4 Abs. 5 Nr. 6 b Satz 2 2. Alt. EStG stehende Rechtsgedanke begründet für einen Freiberufler mit eigener Praxis (hier: Zahlnarzt) ein generelles Abzugsverbot von Aufwendungen für ein (zusätzliches) häusliches Arbeitszimmer, weil ihm mit dieser ein "anderer Arbeitsplatz" zur Verfügung steht. Deshalb kann er unabhängig von der tatsächlichen oder möglichen Einteilung seiner betrieblichen Räumlichkeiten keinen Arbeitszimmeraufwand geltend machen, es sei denn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers beträgt mehr als 50 v.H. seiner gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit.

Normenkette: