FG Münster - Urteil vom 05.10.2010
13 K 3807/06 F
Normen:
GWB § 81 Abs. 2; OWiG § 17 Abs. 1 bis 3; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4;

Abzugsverbot für Geldbußen bei Kartellrechtsverstößen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 EStG

FG Münster, Urteil vom 05.10.2010 - Aktenzeichen 13 K 3807/06 F

DRsp Nr. 2011/2509

Abzugsverbot für Geldbußen bei Kartellrechtsverstößen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 EStG

1. Eine nach § 81 Abs. 2 GWB i.V.m. § 17 Abs. 1 bis 3 OWiG festgesetzte Geldbuße, mit der der wirtschaftliche Vorteil des Steuerpflichtigen nicht abgeschöpft wird, unterfällt dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 EStG. 2. Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug einer solchen Geldbuße ist, dass sie tatsächlich in der Weise "mehrerlösbezogen" festgesetzt wird, dass zwischen der Höhe der Geldbuße und dem Mehrerlös (und damit auch dem wirtschaftlichen Vorteil) eine betragsmäßige Korrespondenz besteht.

Normenkette:

GWB § 81 Abs. 2; OWiG § 17 Abs. 1 bis 3; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4;

Tatbestand:

Streitig ist, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang im Streitjahr 2002 eine gegen die Klägerin wegen wettbewerbsbeschränkender Absprachen festgesetzte Geldbuße gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Betriebsausgabe abzugsfähig ist.