FG Thüringen - Urteil vom 29.06.2000
II 393/98
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2; EStG § 9 Abs. 5 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 ; EStG § 6 Abs. 2 ; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1; Arbeitsstättenverordnung § 15 Abs. 1 Ziff 1;
Fundstellen:
EFG 2001, 13

Abzugsverbot für häusliches Arbeitszimmer: Außerhalb der Schulzeiten nicht nutzbares, Lärmbelästigungen ausgesetztes Dienstzimmers des Rektors und Lehrers an einer einer Musikschule; Anforderungen an die Eignung eines vom Arbeitgeber gestellten Arbeitsplatzes; Büroschrank als Arbeitsmittel und nicht als Ausstattungsbestandteil des Arbeitszimmers

FG Thüringen, Urteil vom 29.06.2000 - Aktenzeichen II 393/98

DRsp Nr. 2001/2561

Abzugsverbot für häusliches Arbeitszimmer: Außerhalb der Schulzeiten nicht nutzbares, Lärmbelästigungen ausgesetztes Dienstzimmers des Rektors und Lehrers an einer einer Musikschule; Anforderungen an die Eignung eines vom Arbeitgeber gestellten Arbeitsplatzes; Büroschrank als Arbeitsmittel und nicht als Ausstattungsbestandteil des Arbeitszimmers

1. Das Dienstzimmer des Rektors und Lehrers an einer Musikschule ist auch dann ein geeigneter Arbeitsplatz, der nach § 4 Abs.5 Satz 1 Nr.6b Satz, 2. Alt. EStG einen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ausschließt, wenn es an Sonn- und Feiertragen sowie in der Ferienzeit nicht genutzt werden kann und während der Schulzeiten aufgrund des Musikunterrichts in den anliegenden Räumen einer erheblichen Lärmbelästigung ausgesetzt ist, der zulässige Schallpegel nach § 15 Abs.1 Ziff. 1 Arbeitsstättenverordnung --55 dB(A)-- aber nicht überschritten wird.