Abzugsverbot für häusliches Arbeitszimmer: Außerhalb der Schulzeiten nicht nutzbares, Lärmbelästigungen ausgesetztes Dienstzimmers des Rektors und Lehrers an einer einer Musikschule; Anforderungen an die Eignung eines vom Arbeitgeber gestellten Arbeitsplatzes; Büroschrank als Arbeitsmittel und nicht als Ausstattungsbestandteil des Arbeitszimmers
FG Thüringen, Urteil vom 29.06.2000 - Aktenzeichen II 393/98
DRsp Nr. 2001/2561
Abzugsverbot für häusliches Arbeitszimmer: Außerhalb der Schulzeiten nicht nutzbares, Lärmbelästigungen ausgesetztes Dienstzimmers des Rektors und Lehrers an einer einer Musikschule; Anforderungen an die Eignung eines vom Arbeitgeber gestellten Arbeitsplatzes; Büroschrank als Arbeitsmittel und nicht als Ausstattungsbestandteil des Arbeitszimmers
1. Das Dienstzimmer des Rektors und Lehrers an einer Musikschule ist auch dann ein geeigneter Arbeitsplatz, der nach § 4 Abs.5 Satz 1 Nr.6b Satz, 2. Alt. EStG einen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ausschließt, wenn es an Sonn- und Feiertragen sowie in der Ferienzeit nicht genutzt werden kann und während der Schulzeiten aufgrund des Musikunterrichts in den anliegenden Räumen einer erheblichen Lärmbelästigung ausgesetzt ist, der zulässige Schallpegel nach § 15 Abs.1 Ziff. 1 Arbeitsstättenverordnung --55 dB(A)-- aber nicht überschritten wird.
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