FG Düsseldorf - Urteil vom 27.10.2009
6 K 2724/06 F
Normen:
KStG 1999 § 8b Abs. 3; KStG 1999 § 34 Abs. 4; EG Art. 43; EG Art. 56;
Fundstellen:
EFG 2010, 591

Abzugsverbot für Teilwertabschreibungen; Abzugsverbot; Teilwertabschreibungen

FG Düsseldorf, Urteil vom 27.10.2009 - Aktenzeichen 6 K 2724/06 F

DRsp Nr. 2010/951

Abzugsverbot für Teilwertabschreibungen; Abzugsverbot; Teilwertabschreibungen

§ 8b Abs. 3 KStG 1999 i. V. m. § 34 Abs. 4 i. d. F. des UntStFG vom 20.12.2001 ist europarechtskonform dahin auszulegen, dass das Abzugsverbot für Teilwertabschreibungen auf ausländische Beteiligungen in einem EU-Mitgliedsstaat zeitgleich mit der Anwendung der Neuregelung bei Inlandsbeteiligungen in Kraft tritt. Die Vorschrift ist deshalb erstmals im Veranlagungszeitraum 2002 anwendbar.

Tenor

Unter Änderung des Bescheides über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2001 und der Einspruchsentscheidung vom 6.06.2006 wird der vortragsfähige Verlust auf 2.079.688 EUR festgestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Normenkette:

KStG 1999 § 8b Abs. 3; KStG 1999 § 34 Abs. 4; EG Art. 43; EG Art. 56;

Tatbestand