FG Köln - Urteil vom 23.09.2005
15 K 4853/03
Normen:
EStG § 50a Abs. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1940

Abzugsverpflichtung gem. § 50a EStG bei an ausländisches Kunstmuseum gezahlter Vergütung

FG Köln, Urteil vom 23.09.2005 - Aktenzeichen 15 K 4853/03

DRsp Nr. 2005/18178

Abzugsverpflichtung gem. § 50a EStG bei an ausländisches Kunstmuseum gezahlter Vergütung

1. Die Zuordnung der Einkunftsarten gem. § 49 Abs. 1 EStG unter dem Gesichtspunkt der Gewinnerzielungsabsicht erfolgt bei unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtigen nach gleichen Maßstäben. 2. Die Gewinnerzielungsabsicht ist nicht nur nach inländischen Gegebenheiten zu prüfen.

Normenkette:

EStG § 50a Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin verpflichtet war, an das Kunstmuseum I (in Ostasien) ausgezahlte Vergütungen dem Steuerabzug nach § 50a EStG zu unterwerfen.

Die Klägerin ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Vom 00.00.1996 bis 00.00.1997 fand im Museum P die Ausstellung "..." statt, die von der Klägerin veranstaltet wurde. Es handelte sich um eine Überlassung des Kunstmuseums I.

Aus dem zwischen dem Kunstmuseum I und der Klägerin abgeschlossenen Vertrag ergibt sich, dass die Klägerin als Ausstellerin ... Mietgebühr und ... Transportkosten zu zahlen hatte. Laut Punkt 3. des Vertrages beinhaltete die Mietgebühr den Gebrauch der Ausstellungsgegenstände gemäß den im Vertrag geregelten besonderen Bedingungen sowie 20 Kataloge als Freiexemplare. Zusätzliche Kataloge konnten zu einem Preis von ... erworben werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag verwiesen.