FG Münster - Urteil vom 08.03.2012
2 K 2608/09 E
Normen:
EStG § 10b Abs 1 S 3; EStDV § 50; AO § 52; EStG § 10b Abs 1 S 2 Nr 3;
Fundstellen:
DB 2012, 18
DStR 2013, 8
DStRE 2013, 1225
IStR 2012, 542
ZEV 2013, 163

Abzugsvoraussetzungen bei Auslandsspenden

FG Münster, Urteil vom 08.03.2012 - Aktenzeichen 2 K 2608/09 E

DRsp Nr. 2012/12293

Abzugsvoraussetzungen bei Auslandsspenden

1) Auslandsspenden können nach § 10b Abs. 1 S. 2 Nr. 3 EStG nur dann abgezogen werden, wenn der Spendenempfänger die Voraussetzungen des deutschen Gemeinnützigkeitsrechts erfüllt. 2) Zudem muss eine ordnungsgemäße Zuwendungsbescheinigung vorgelegt werden.

Normenkette:

EStG § 10b Abs 1 S 3; EStDV § 50; AO § 52; EStG § 10b Abs 1 S 2 Nr 3;

Tatbestand:

Streitig ist die Abziehbarkeit einer Auslandsspende. Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.

Der Kläger erzielte im Streitjahr als Steuerberater Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Seine (damalige) Ehefrau war in seiner Praxis nichtselbständig tätig. Sie war weiterhin Inhaberin eines Einzelhandelsbetriebs. Die Gewerbeanmeldung lautete auf Einzelhandel mit Damen- und Herrenoberbekleidung und Accessoires. Im Streitjahr wurden die Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.