BFH - Beschluss vom 21.10.2005
IX B 144/05
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 291
NZM 2006, 272
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 28.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 613/03

Abzugszeitpunkt bei der Instandhaltungsrücklage

BFH, Beschluss vom 21.10.2005 - Aktenzeichen IX B 144/05

DRsp Nr. 2005/20425

Abzugszeitpunkt bei der Instandhaltungsrücklage

1. Beiträge zur Instandhaltungsrücklage sind mit ihrer Zahlung aufgrund ihrer Bindung im Verwaltungsvermögen aus dem frei verfügbaren Vermögen des einzelnen Wohnungseigentümers abgeflossen.2. Sie können beim einzelnen Wohnungseigentümer erst dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Verwalter sie für die Wohnungseigentümergemeinschaft tatsächlich für die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums oder für andere Maßnahmen verausgabt, die durch die Erzielung von Einnahmen aus VuV veranlasst sind.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Es bleibt dahingestellt, ob die Begründung den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht (s. dazu Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Mai 2005 X B 107/04, BFH/NV 2005, 1617; vom 30. Mai 2005 X B 149/04, BFH/NV 2005, 1618). Jedenfalls wirft der Streitfall keine klärungsbedürftigen neuen Rechtsfragen i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO auf.