Die Beschwerde ist unbegründet. Es bleibt dahingestellt, ob die Begründung den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht (s. dazu Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Mai 2005 X B 107/04, BFH/NV 2005, 1617; vom 30. Mai 2005 X B 149/04, BFH/NV 2005, 1618). Jedenfalls wirft der Streitfall keine klärungsbedürftigen neuen Rechtsfragen i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO auf.
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