I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) kommt für die Kosten der Unterbringung und Betreuung der im Jahr 1982 geborenen Mutter und ihres im Februar 2002 geborenen Sohnes in einem Mutter-Kind-Heim auf. Dem Antrag der Mutter vom 20. Februar 2002 auf Bewilligung von Kindergeld hat der Beklagte und Revisionskläger (Beklagter) mit Verfügung vom 8. März 2002 entsprochen.
Mit Schreiben vom 4. März 2002 beantragte der Kläger unter Hinweis auf § 74 des Einkommensteuergesetzes (EStG), ihm das Kindergeld auszuzahlen, weil er bzw. das Kreisjugendamt für die gesamten Kosten des Lebensunterhalts der Mutter und ihres Kindes aufkomme. Von der Mutter könne mangels eigener Einkünfte kein Kostenbeitrag verlangt werden. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Schreiben vom 15. März 2002 ab und wies den Einspruch mit Entscheidung vom 22. April 2002 zurück.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|