FG München - Urteil vom 31.07.2007
12 K 1664/06
Normen:
EStG (2002) § 74 Abs. 1 S. 1 ; EStG (2002) § 74 Abs. 1 S. 3 ; EStG (2002) § 74 Abs. 1 S. 4 ; EStG (2002) § 74 Abs. 2 ; FGO § 101 S. 2 ; FGO § 102 S. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1047

Abzweigung des Kindergeldes an Sozialleistungsträger bei Heimunterbringung des Kindes; Ermessensunterschreitung durch die entscheidungsbefugte Behörde

FG München, Urteil vom 31.07.2007 - Aktenzeichen 12 K 1664/06

DRsp Nr. 2008/11610

Abzweigung des Kindergeldes an Sozialleistungsträger bei Heimunterbringung des Kindes; Ermessensunterschreitung durch die entscheidungsbefugte Behörde

1. Der Bescheid vom 28. Juni 2005 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 29. März 2006 werden insoweit aufgehoben, als darin die Abzweigung des Kindergeldes gegenüber dem Kläger für die Monate Juli 2005 bis Februar 2006 abgelehnt wird. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Abzweigung des Kindergeldes für A für die Monate Juli 2005 bis Februar 2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.