FG Münster - Urteil vom 26.04.2013
11 K 2389/11 Kg
Normen:
EStG § 74 Abs 1;

Abzweigung, Ermessensentscheidung

FG Münster, Urteil vom 26.04.2013 - Aktenzeichen 11 K 2389/11 Kg

DRsp Nr. 2013/16674

Abzweigung, Ermessensentscheidung

Kommt der Kindergeldberechtigte seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht allenfalls in einem Umfang von etwa 100,-- im Monat nach, ist die Ermessensentscheidung der Familienkasse, von dem monatlich festgesetzten Kindergeld einen Anteil von 84,-- an die Stadt (Sozialamt) abzuzweigen, die Zahlungen für den Unterhaltsbedarf des Kindes erbringt, rechtmäßig.

Normenkette:

EStG § 74 Abs 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob und in welcher Höhe Kindergeld zu Gunsten eines Trägers der Sozialhilfe gemäß § 74 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) abzuzweigen ist.