I.
Die Beteiligten streiten über die Abzweigung von Kindergeld.
Die Klägerin gewährt den Kindern B. U (geb. x. September 1971) und N. U. (geb. x. November 1979) seit dem 1. April bzw. 1. Mai 2004 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Dies erfolgte zunächst nach dem Grundsicherungsgesetz (
Bis zum 31. März 2005 rechnete die Klägerin bei der Bemessung der Leistung nicht nur das Einkommen der Kinder aus ihrer Beschäftigung in der Werkstatt "B." an, sondern auch das für sie ihrem Vater (dem Beigeladenen) gezahlte Kindergeld.
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