FG Münster - Urteil vom 10.08.2006
14 K 4461/05 Kg
Normen:
EStG § 74 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1684

Abzweigung von Kindergeld

FG Münster, Urteil vom 10.08.2006 - Aktenzeichen 14 K 4461/05 Kg

DRsp Nr. 2006/29685

Abzweigung von Kindergeld

Das Kindergeld wird an das Kind ausgezahlt, wenn der Unterhaltspflichtige wegen fehlender Leistungsfähigkeit keinen Bar-Unterhalt zahlen muss.

Normenkette:

EStG § 74 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten über die Abzweigung von Kindergeld.

Die Klägerin gewährt den Kindern B. U (geb. x. September 1971) und N. U. (geb. x. November 1979) seit dem 1. April bzw. 1. Mai 2004 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Dies erfolgte zunächst nach dem Grundsicherungsgesetz (GSiG), seit dem 1. Januar 2005 beruhen die Leistungen auf den Regelungen des 4. Kapitels des 12. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII). B. und N. leben im Haushalt ihrer Eltern. Sie arbeiten in der Werkstatt "D." für behinderte Menschen.

Bis zum 31. März 2005 rechnete die Klägerin bei der Bemessung der Leistung nicht nur das Einkommen der Kinder aus ihrer Beschäftigung in der Werkstatt "B." an, sondern auch das für sie ihrem Vater (dem Beigeladenen) gezahlte Kindergeld.