FG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.11.2016
12 K 2756/16
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1; EStG § 67 Abs. 2; EStG § 74;

Abzweigung von Kindergeld an den Träger der Sozialhilfe zur Deckung der Sozialhilfekosten; Berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergelds; Beurteilung der Leistungsfähigkeit eines behinderten Kindes

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.11.2016 - Aktenzeichen 12 K 2756/16

DRsp Nr. 2017/748

Abzweigung von Kindergeld an den Träger der Sozialhilfe zur Deckung der Sozialhilfekosten; Berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergelds; Beurteilung der Leistungsfähigkeit eines behinderten Kindes

Tenor

1.

Der Bescheid über die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung vom 30.10.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.2.2015 wird aufgehoben und Kindergeld für das Kind A.X. für den Zeitraum Januar 2013 bis Dezember 2014 in gesetzlicher Höhe festgesetzt und in Höhe von 129,04 Euro an den Kläger abgezweigt.

2.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit geleistet hat.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1; EStG § 67 Abs. 2; EStG § 74;

Tatbestand