FG Baden-Württemberg - GERICHTSBESCHEID vom 11.11.2008
4 K 2281/07
Normen:
EStG § 74 Abs. 1 S. 1; EStG § 74 Abs. 1 S. 4; BSHG § 91 Abs. 2; SGB XII § 94 Abs. 2;
Fundstellen:
EFG 2009, 492

Abzweigung von Kindergeld an Sozialhilfeträger bei nur geringem finanziellem Betreuungsaufwand der Eltern für ein schwerbehindertes Kind

FG Baden-Württemberg, GERICHTSBESCHEID vom 11.11.2008 - Aktenzeichen 4 K 2281/07

DRsp Nr. 2009/4818

Abzweigung von Kindergeld an Sozialhilfeträger bei nur geringem finanziellem Betreuungsaufwand der Eltern für ein schwerbehindertes Kind

1. Kommen Eltern ihrer zivilrechtlichen Pflicht zur Übernahme der Kosten für die erforderliche vollstationäre Unterbringung ihres schwerbehinderten Kindes im Pflegeheim abgesehen von geringfügigen Zahlungen (§ 94 Abs. 2 SGB XII) nicht nach, kann das Kindergeld hälftig an den Sozialhilfeträger abgezweigt werden. 2. Die Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung bleibt auch dann bestehen, wenn der Unterhaltsanspruch nach § 94 Abs. 2 S. 1 SGB XII beschränkt auf den Sozialhilfeträger übergeht. 3. Eine Abzweigung des Kindergelds an den Sozialhilfeträger (§ 74 Abs. 1 S. 1, 4 EStG) setzt nicht voraus, dass der Kindergeldberechtigte seine Unterhaltspflicht schuldhaft verletzt.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Die Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Normenkette:

EStG § 74 Abs. 1 S. 1; EStG § 74 Abs. 1 S. 4; BSHG § 91 Abs. 2; SGB XII § 94 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Abzweigung eines Kindergeldanspruchs zugunsten des Sozialhilfeträgers.