FG München - Urteil vom 26.10.2005
10 K 3849/05
Normen:
EStG § 74 Abs. 1 ; FGO § 102 ;

Abzweigung von Kindergeld; Ermessensentscheidung

FG München, Urteil vom 26.10.2005 - Aktenzeichen 10 K 3849/05

DRsp Nr. 2006/20773

Abzweigung von Kindergeld; Ermessensentscheidung

Bei der Entscheidung über die Abzweigung von Kindergeld sind Unterhaltsleistungen, die der Kindergeldberechtigte trotz fehlender Leistungsfähigkeit und damit fehlender Unterhaltspflicht erbracht hat, nicht auf der Ebene der Tatbestandsvoraussetzungen für die Ermessensentscheidung als generelles Abzweigungshindernis, sondern erst im Rahmen der Ermessensentscheidung selbst zu berücksichtigen.

Normenkette:

EStG § 74 Abs. 1 ; FGO § 102 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine Abzweigung von Kindergeld an eine Unterhalt gewährende Stelle wegen fehlender Unterhaltspflicht des Kindergeldberechtigten trotz geleisteter Unterhaltsleistungen erfolgen kann.

I.