FG München - Urteil vom 14.02.2007
10 K 930/06
Normen:
EStG § 74 Abs. 1 ; FGO § 102 ; SGB XII § 43 Abs. 2 § 94 Abs. 2 ;

Abzweigung von Kindergeld; Ermessensentscheidung

FG München, Urteil vom 14.02.2007 - Aktenzeichen 10 K 930/06

DRsp Nr. 2007/12905

Abzweigung von Kindergeld; Ermessensentscheidung

1. Soweit die Familienkasse davon ausgeht, dass eine Abzweigung von Kindergeld generell ausscheidet, wenn dem Unterhalt gewährenden Sozialleistungsträger nach sozialrechtlichen Vorschriften kein oder nur ein beschränkter Unterhaltsrückgriff offen steht, liegt eine Ermessensunterschreitung vor. 2. Ein Ermessensfehler liegt auch insoweit vor, als die Familienkasse den für die Ermessensentscheidung maßgeblichen Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt hat und zu Lasten des Sozialleistungsträgers unterstellt, dass die vom Kindergeldberechtigten erbrachten materiellen und immateriellen Unterhaltsleistungen die Höhe des Kindergelds erreichen.

Normenkette:

EStG § 74 Abs. 1 ; FGO § 102 ; SGB XII § 43 Abs. 2 § 94 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine Abzweigung von Kindergeld an eine Unterhalt gewährende Stelle zu erfolgen hat.

I.