FG München - Urteil vom 26.06.2013
10 K 2450/11
Normen:
EStG § 74 Abs. 1; DA-FamEStG 74.1.2 Abs. 2; DA-FamEStG 74.1.2 Abs. 2 S. 2; DA-FamEStG 74.1.2 Abs. 2 S. 3;

Abzweigung von Kindergeld ermessensfehlerhaft, wenn Verwaltungsrichtlinien (DA-Fam-EStG) nicht beachtet werden

FG München, Urteil vom 26.06.2013 - Aktenzeichen 10 K 2450/11

DRsp Nr. 2013/20911

Abzweigung von Kindergeld ermessensfehlerhaft, wenn Verwaltungsrichtlinien (DA-Fam- EStG) nicht beachtet werden

1. Die Abzweigung von Kindergeld ist eine Ermessensentscheidung. 2. Die Nichtbeachtung von Verwaltungsrichtlinien (DA-Fam- EStG) ist ein Ermessensfehler, der zur Rechtswidrigkeit des Abzweigungsbescheids führt. 3. Nach 74.1.2 Abs. 2 S. 2 und 3 DA-FamEStG kommt eine Abzweigung nicht in Betracht, wenn der Berechtigte regelmäßig Unterhaltsleistungen erbringt, die den Betrag des anteiligen Kindergeldes übersteigen. Davon ist grundsätzlich auszugehen, wenn das Kind in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen worden ist.

1. Der Abzweigungsbescheid vom 15. Februar 2011 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 28. Juli 2011 werden aufgehoben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

EStG § 74 Abs. 1; DA-FamEStG 74.1.2 Abs. 2; DA-FamEStG 74.1.2 Abs. 2 S. 2; DA-FamEStG 74.1.2 Abs. 2 S. 3;

Gründe

I.

Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Abzweigung von Kindergeld nach § 74 des Einkommensteuergesetzes (EStG) an einen Sozialleistungsträger.