FG Sachsen - Urteil vom 20.11.2006
5 K 875/03 (Kg)
Normen:
EStG (2002) § 74 Abs. 1 S. 1, 4 § 62 Abs. 1 ; AO (1977) § 5 ;

Abzweigung von Kindergeld; Krankheitsbedingte ergänzende Unterbringung des Kindes in einem Internat; Aufteilung des Kindergeldes; Ermessen

FG Sachsen, Urteil vom 20.11.2006 - Aktenzeichen 5 K 875/03 (Kg)

DRsp Nr. 2007/12957

Abzweigung von Kindergeld; Krankheitsbedingte ergänzende Unterbringung des Kindes in einem Internat; Aufteilung des Kindergeldes; Ermessen

1. Die Abzweigung des Kindergeldes an das Jugendamt ist rechtswidrig, wenn das Kind zwar krankheitsbedingt auf Kosten des Jugendamts in einem Internat untergebracht ist, der Kindergeldberechtigte aber an Wochenenden, Feiertagen und in den Schulferien durch die Haushaltsaufnahme des Kindes Betreuungsunterhalt leistet. 2. Leistet neben dem Träger der Jugendhilfe auch der Kindergeldberechtigte Barunterhalt, so hat die Familienkasse spätestens in der Einspruchsentscheidung Ermessenserwägungen über die Aufteilung des Kindergeldes anzustellen. Eine Ermessensreduzierung auf Null dahin, dass nur eine Abzweigung in voller Höhe in Betracht käme, besteht nicht.

Normenkette:

EStG (2002) § 74 Abs. 1 S. 1, 4 § 62 Abs. 1 ; AO (1977) § 5 ;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten um die Abzweigung des Kindergeldes an das Jugendamt des Landratsamts M (Beigeladener).