FG München - Urteil vom 20.07.2006
14 K 496/06
Normen:
GemZT Kap. XVI, 84; Pos. 8471; Pos. 8473; Pos. 8536; GemZT Anm. 2 zu Abschn. XVI; GemZT Anm. 5 E. zu Kap. 84;

Adapter mit Memory-Chip

FG München, Urteil vom 20.07.2006 - Aktenzeichen 14 K 496/06

DRsp Nr. 2007/9129

Adapter mit Memory-Chip

Ein Adapter, der aus vier Sockeln mit eingebauten Kontaktfahnen auf einer mit diskreten Kondensatoren bestückten gedruckten Schaltung, die einen Memory-Chip enthält, besteht, ist eine Ware zur Verbindung von elektrischen Stromkreisen i.S. von Unterpos. 8536 9085 KN.

Normenkette:

GemZT Kap. XVI, 84; Pos. 8471; Pos. 8473; Pos. 8536; GemZT Anm. 2 zu Abschn. XVI; GemZT Anm. 5 E. zu Kap. 84;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Tarifierung eines Adapters für Programmiergeräte.

Die Klägerin beantragte am 10. Juli 2005 bei der Oberfinanzdirektion - OFD - Nürnberg - Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt - (ZPLA) die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft - vZTA - über eine als "Adapter für Programmiergeräte PA T009" bezeichnete Ware und begehrte die Einreihung als "anderes elektrisches Gerät zum Verbinden von elektrischen Stromkreisen, für eine Spannung von weniger als 1000 V, Verbindungs- und Kontaktelemente für Drähte und Kabel" in die Codenummer 8536 9010 der Kombinierten Nomenklatur (KN).

Bei der str. Ware handelt es sich um einen Adapter, der dazu dient, eine elektrische Verbindung zwischen dem zu programmierenden Baustein und dem Programmiersystem herzustellen.