FG Hessen - Urteil vom 27.04.2016
3 K 1305/13
Normen:
EStG § 63 Abs.1 S.3; AO § 8; AO § 9;

Adoptionsverfahren; außereuropäisches Ausland; Inland; kurzfristiger Aufenthalt

FG Hessen, Urteil vom 27.04.2016 - Aktenzeichen 3 K 1305/13

DRsp Nr. 2016/10281

Adoptionsverfahren; außereuropäisches Ausland; Inland; kurzfristiger Aufenthalt

Tenor

Die Verfahren mit den Geschäftsnummern 3 K 1305/13 und 3 K 1354/13 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

In dem Verfahren mit der Geschäftsnummer 3 K 1305/13 werden der Bescheid vom 26.04.2013 über die Ablehnung einer Kindergeldfestsetzung (betreffend das Kind J) sowie die diesbezügliche Einspruchsentscheidung vom 23.05.2013 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, über den am 14.06.2012 gestellten Kindergeldantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

In dem Verfahren mit der Geschäftsnummer 3 K 1354/13 werden der Bescheid vom 26.04.2013 über die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung (betreffend die Kinder S und H) und die diesbezügliche Einspruchsentscheidung vom 24.05.2013 aufgehoben.

In dem Verfahren mit der Geschäftsnummer 3 K 1305/13 werden die Kosten des Verfahrens der Beklagten auferlegt.

In dem Verfahren mit der Geschäftsnummer 3 K 1354/13 werden die Kosten des Verfahrens zu 50% dem Kläger und zu 50% der Beklagten auferlegt.