BFH - Urteil vom 17.07.2013
X R 28/13
Normen:
AO § 160;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 351
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 01.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 11163/07

Adressat der Einspruchsentscheidung bei Einlegung des Einspruchs durch einen von beiden zusammen veranlagten Ehegatten

BFH, Urteil vom 17.07.2013 - Aktenzeichen X R 28/13

DRsp Nr. 2014/650

Adressat der Einspruchsentscheidung bei Einlegung des Einspruchs durch einen von beiden zusammen veranlagten Ehegatten

NV: Ein Ehegatte hat auch dann einen Anspruch auf isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung, wenn seine Klage ansonsten als unzulässig abzuweisen ist.

Hat ein Ehegatte ausdrücklich nur im eigenen Namen Einspruch gegen einen Steuerbescheid eingelegt, so ist die Einspruchsentscheidung auch nur gegen ihn zu richten. Soll der von nur einem der Ehegatten eingelegte Rechtsbehelf auch für den anderen gelten, so muss dies im Einspruchsschreiben unmissverständlich zum Ausdruck kommen.

Normenkette:

AO § 160;

Gründe

I. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2005 legte der Ehemann der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) Einspruch gegen die Einkommensteuerbescheide 2001, 2002 und 2003, jeweils vom 12. Dezember 2005 ein. Mit Entscheidung vom 4. Mai 2007 wies der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) den Einspruch teilweise als unbegründet zurück. Adressat dieser Einspruchsentscheidung war auch die Klägerin. Das Finanzgericht gab der Klage des Ehemanns und der Klägerin durch Urteil vom 1. September 2010 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1314) statt und änderte die im Klageverfahren auch gegenüber der Klägerin ergangenen Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre entsprechend dem Antrag der Klägerin und des Ehemanns ab.