I. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2005 legte der Ehemann der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) Einspruch gegen die Einkommensteuerbescheide 2001, 2002 und 2003, jeweils vom 12. Dezember 2005 ein. Mit Entscheidung vom 4. Mai 2007 wies der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) den Einspruch teilweise als unbegründet zurück. Adressat dieser Einspruchsentscheidung war auch die Klägerin. Das Finanzgericht gab der Klage des Ehemanns und der Klägerin durch Urteil vom 1. September 2010 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2011,
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