FG München - Beschluss vom 27.02.2006
9 V 3766/05
Normen:
AO § 90 Abs. 1, 2 § 157 Abs. 1 S. 2 § 162 § 169 Abs. 2 S. 2 § 170 Abs. 2 Nr. 1 § 370 ; VStG § 5 Abs. 2 ; StraBEG;

Adressierung eines Zusammenveranlagungsbescheids nach Ableben beider Ehegatten; Verlängerte Festsetzungsfrist wegen Steuerhinterziehung; Schätzung von Kapitaleinkünften

FG München, Beschluss vom 27.02.2006 - Aktenzeichen 9 V 3766/05

DRsp Nr. 2006/11734

Adressierung eines Zusammenveranlagungsbescheids nach Ableben beider Ehegatten; Verlängerte Festsetzungsfrist wegen Steuerhinterziehung; Schätzung von Kapitaleinkünften

1. Fehlt in einem Zusammenveranlagungsbescheid, der nach dem Tod beider Ehegatten ergangen und an die Rechtsnachfolger des zuletzt verstorbenen Ehegatten gerichtet ist, der Hinweis, dass der Steuertatbestand auch vom zuerst verstorbenen Ehegatten verwirklicht worden ist, so berührt dies nicht die Wirksamkeit des Bescheides. 2. Ein Steuerpflichtiger, der Kapitaleinkünfte nicht erklärt hat und nicht in den Anwendungsbereich des Steuerbefreiungserklärungsgesetzes vom 23. Dezember 2003 (StraBEG) fällt, kann sich nicht auf eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber Steuerpflichtigen berufen, die in den Genuss der Vergünstigungen des StraBEG fallen.

Normenkette:

AO § 90 Abs. 1, 2 § 157 Abs. 1 S. 2 § 162 § 169 Abs. 2 S. 2 § 170 Abs. 2 Nr. 1 § 370 ; VStG § 5 Abs. 2 ; StraBEG;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren, ob der Erlass der Änderungsbescheide wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung unzulässig war.

Die Antragsteller (ASt) sind die Gesamtrechtsnachfolger der am 2. August 2002 verstorbenen Frau AS.