Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide ist unzulässig, weil die Antragstellerin nicht zuvor einen entsprechenden Antrag bei dem Antragsgegner (Finanzamt --FA--) gestellt hat und insoweit keine ablehnende Entscheidung ergangen ist (§ 69 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
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