BFH - Beschluss vom 06.05.2004
IX S 2/04
Normen:
FGO § 69 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1413

AdV - Ablauf der Vollziehungsaussetzung

BFH, Beschluss vom 06.05.2004 - Aktenzeichen IX S 2/04

DRsp Nr. 2004/12325

AdV - Ablauf der Vollziehungsaussetzung

Hat das FA einen AdV-Antrag mit Wirkung bis zum Ergehen der Einspruchsentscheidung beschieden, so stellt der Ablauf der Vollziehungsaussetzung mit dem Ende des Rechtsbehelfsverfahrens keine ablehnende Entscheidung eines Aussetzungsantrags i.S. des § 69 Abs. 4 FGO dar. Ein erneutes Aussetzungsbegehren für die Folgezeit muss daher zunächst an das FA gerichtet werden.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 4 ;

Gründe:

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide ist unzulässig, weil die Antragstellerin nicht zuvor einen entsprechenden Antrag bei dem Antragsgegner (Finanzamt --FA--) gestellt hat und insoweit keine ablehnende Entscheidung ergangen ist (§ 69 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).