BFH - Beschluss vom 15.03.2004
IX S 6/03
Normen:
FGO § 69 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 978

AdV - Zurückweisung der NZB

BFH, Beschluss vom 15.03.2004 - Aktenzeichen IX S 6/03

DRsp Nr. 2004/6828

AdV - Zurückweisung der NZB

Die Voraussetzungen einer AdV sind nicht gegeben, wenn der im Hauptsacheverfahren angefochtene Bescheid aufgrund der Zurückweisung der NZB unanfechtbar geworden ist.

Normenkette:

FGO § 69 ;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Antragstellerin wegen gesonderter und einheitlicher Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1993 für die Einkommensteuer im Streitpunkt durch Urteil vom 16. Juli 2003 abgewiesen. Hiergegen hat die Antragstellerin Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 23. September 2003 hat sie außerdem beantragt, die Vollziehung des Feststellungsbescheides 1993 wegen ernstlicher Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit auszusetzen.

II. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) hat keinen Erfolg. Der erkennende Senat hat die Beschwerde der Antragstellerin wegen Nichtzulassung der Revision mit Beschluss vom heutigen Tag als unbegründet zurückgewiesen. Hierdurch ist das Urteil des FG rechtskräftig (§ Abs. Satz 3 der -- --) und der im Hauptsacheverfahren angefochtene Feststellungsbescheid 1993 unanfechtbar geworden. Die Antragstellerin kann deshalb nicht mehr mit Erfolg geltend machen, die Voraussetzungen einer AdV (§ Abs. Satz 1 i.V.m. Abs. Satz 2 ) lägen vor (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 15. September 2003 , BFH/NV 2003, , m.w.N.; Gräber/Koch, , 5. Aufl., § Rz. 98 und 101).